Die BaFin zum EngelGeld

Am 29.03.2011 erkundigte sich die BaFin bei uns über die rechtliche Ausgestaltung des EngelGeldes und äußerte den Verdacht, daß wir mit der Herausgabe des Engelgeldes das unerlaubte Einlagengeschäft betreiben würden.

Essentielle Auszüge aus dem Schriftwechsel zum Thema "ENGEL-Geld"

Auszüge aus dem Brief der BaFin vom 22.06.2011

2.

Aufgrund der Änderung der Antwort auf die Frage auf der Internetseite http//:engelgeld.de/index.php?id=63 sowie Ihre Zusicherung, die mit Ihrem Schreiben vom 12.04.2011 übersendeten Muster einer Quittung zukünftig nicht zu verwenden und die darin angesprochenen Geschäfte nicht zu erbringen, stellt sich mir die Ausgabe des "Engelgeldes" derzeit nicht mehr als Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums und damit als Einlagengeschäft im Sinne des KWG dar.

II.
Auf der Grundlage Ihres Schreibens vom 03.06.2011 gehe ich weiter davon aus, dass Sie derzeit nicht das Ein- bzw. Auszahlungs- oder das Überweisungsgeschäft nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 lit. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG) erbringen.


Diesen Auszug mit farblicher Hervorhebung finden Sie HIER.

Unten finden Sie den gesamten Schriftwechsel